leitender Angestellter

leitender Angestellter
I. Begriff:Mit der Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen betraute Person. Da keine einheitliche gesetzliche Definition besteht, entscheidet die Verkehrsauffassung. Nach der Rechtsprechung ist l.A., wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass ein Angestellter ausreichend bedeutsame unternehmerische Aufgaben wahrnimmt, dabei einen erheblichen Entscheidungsspielraum zu verantworten hat und dies auch seiner Dienststellung und seinem Dienstvertrag entspricht. Der Begriff des l.A. ist für das Kündigungsschutzgesetz (§§ 14, 17 KSchG), das Arbeitsgerichtsgesetz (§ 22 II Nr. 2 ArbGG) und das  Betriebsverfassungsgesetz (§ 5 III, IV BetrVG) jeweils eigenständig bestimmt.
II. Rechtsstellung:Arbeitsrechtlich bleibt der l.A. grundsätzlich „echter“  Arbeitnehmer.
- Es bestehen zudem folgende Sondervorschriften: 1. Arbeitszeit: L.A. sind vom ArbzG ausgenommen (§ 18 I Nr. 1 ArbzG).
- 2. Kündigungsschutz: Bei Geschäftsführern, Betriebsleitern und ähnlichen leitenden Personen, soweit sie zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung berechtigt sind, ist das Arbeitsverhältnis auf nicht zu begründenden Antrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess durch Gerichtsurteil auslösbar (§ 14 KSchG).
- 3. Betriebsverfassungsgesetz: Diesem unterstehen nicht l.A., die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung berechtigt sind oder Generalvollmacht oder Prokura besitzen oder eigenverantwortlich Aufgaben wahrnehmen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Leiter des betrieblichen Sicherungswesens im Bergwerk, nicht dagegen Abteilungsleiter im Verkauf), die ihnen wegen deren Bedeutung für Bestand und Entwicklung des Betriebes im Hinblick auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen sind (§ 5 III BetrVG). Sie besitzen kein aktives und passives Wahlrecht bei der Wahl des Betriebsrats; kein Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellung, Umgruppierung, Versetzung und Entlassung des l.A., aber Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat Mitteilung zu machen (§ 105 BetrVG). L.A. können  Sprecherausschüsse gemäß dem Sprecherausschussgesetz vom 20.12.1988 (BGBl I 2312, 2316) bilden, die ihre Gruppeninteressen vertreten.
- 4. Mitbestimmungsgesetz: L.A. im Sinn des BetrVG haben das aktive und passive Wahlrecht im Rahmen der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (§ 3 MitbestG). Das MitbestG hat den l.A. einen Sitz im Aufsichtsrat der vom Gesetz erfassten Unternehmen zuerkannt (§ 15 II 3 MitbestG).
- 5. Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit: L.A. dürfen nur auf Arbeitgeberseite als ehrenamtliche Richter bei Arbeits- und Sozialgerichten fungieren (§§ 22 II Nr. 2, 37 II, 43 III ArbGG, §§ 16 IV Nr. 4, 35 I, 47 SozGG).
- 6. Institutionalisierung: Etwa zehn eigene Verbände der l. A., die in der  Union der Leitenden Angestellten (ULA) als Spitzenverband zusammengefasst sind.

Lexikon der Economics. 2013.

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